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# § 1 ZuLaFoGeVO (Sachsen) — Sachliche Regelzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften getroffen sind, obliegt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft der Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie von Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen im Bereich der Landwirtschaft und Ernährung dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle, Kontrollbehörde oder -stelle, Überwachungsstelle oder zuständige Landesstelle im Sinne der Rechtsvorschriften nach Satz 1.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Maßgabe der Ziffer IX des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 2. September 2021 (SächsGVBl. S. 1178), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zuständig auf den Gebieten

1. der Förderung der Landwirtschaft,

2. der Agrarstruktur und der Agrarstatistik, ohne Aquakulturstatistik,

3. der Ernährungswirtschaft, -sicherstellung und -notfallvorsorge, Hauswirtschaft,

4. der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugung einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Hopfenanbaus,

5. des Dünge- und Saatgutrechts,

6. des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit,

7. der Tierzucht, Tierhaltung, tierischen Erzeugung und Verarbeitung, Imkerei, Fischerei, Fischzucht und Aquakultur,

8. der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen sowie Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte, des Herkunftsnachweises und der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen und fischereilichen Produkten,

9. der Agrarmarktstrukturen für landwirtschaftliche und gärtnerische Produkte sowie der Anerkennung von Agrarorganisationen,

10. der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft sowie des Gartenbaus,

11. der Kontrolle der ökologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse,

12. der Gentechnik im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus,

13. des Schutzes geografischer Angaben und traditioneller Bezeichnungen bei besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einschließlich Wein und Spirituosen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 beim Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erstreckt sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug

1. ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen,

2. besonderer Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,

3. weiterer Maßnahmen, insbesondere der Gewährung von Beihilfen.

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Zitiervorschlag: § 1 ZuLaFoGeVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZuLaFoGeVO/1

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