# § 6a ZuInvG — Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Zukunftsinvestitionsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden.Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.

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Zitiervorschlag: § 6a ZuInvG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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