# Anhang 3 ZuG 2012 — (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

Zuteilungsgesetz 2012  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1799 ) Teil A Produktbezogene Emissionswerte

- I) Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie) Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt

  - 1. bei Anlagen zur Stromproduktion

    - a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls

    - b) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;

  - 2. bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

  - 3. bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme

    - a) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls

    - b) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

- II) Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas Als Emissionswert je Produkteinheit gilt

  - 1. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit

    - a) drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,

    - b) vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,

    - c) fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;

  - 2. bei Anlagen zur Herstellung von Glas

    - a) für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und

    - b) für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.

- III) Neuanlagen zur Herstellung von Keramik Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt

  - a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,

  - b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,

  - c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und

  - d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.

- Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.

Teil B Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9

- I) Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.

- II) Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.

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Zitiervorschlag: Anhang 3 ZuG 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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