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§ 19 ZuG 2012 — Umfang und Verwendung

Zuteilungsgesetz 2012

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.