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§ 14 ZuG 2012 — Antragsfristen

Zuteilungsgesetz 2012

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.

(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.