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# § 13 ZuG 2012 — Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

Zuteilungsgesetz 2012  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für

- 1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Berechnungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;

- 2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und für die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;

- 3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit und die Zuordnung von Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;

- 4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigungen nach § 9 zugrunde zu legen ist;

- 5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Standardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;

- 6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;

- 7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuordnung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes;

- 8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;

- 9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Produktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.

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Zitiervorschlag: § 13 ZuG 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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