# § 6 ZuG 2007 — Reserve

Zuteilungsgesetz 2007  
Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen.

(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu.

(3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der Zuteilung zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.

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Zitiervorschlag: § 6 ZuG 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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