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§ 3 ZuG 2007 — Begriffsbestimmungen

Zuteilungsgesetz 2007

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
2.
Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
3.
Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.