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§ 21 ZollVG — Persönliche Beschränkungen

Zollverwaltungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.