nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 ZollV — Warenverkehr über den Bodensee

Zollverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich des Untersees gelten Waren aus der Schweiz erst als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.

(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz verbracht, wenn sie in einen schweizerischen Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.

---

Zitiervorschlag: § 1 ZollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
