§ 11 ZollKostV — Absehen von der Kostenerhebung

Zollkostenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.