§ 1 ZollDKlZustAnO

Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.