nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 ZimMstrV 2008 — Meisterprüfungsberufsbild

Zimmerermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

- 1. einen Betrieb selbständig zu führen,

- 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

- 3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Verbindungstechniken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen,

- 6. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,

- 7. Bauwerke, Bauwerksteile und Bauteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren,

- 8. Ingenieurholzbauwerke konstruieren, herstellen, montieren und instand halten sowie vorgefertigte Profile für tragende und aussteifende Zwecke montieren,

- 9. Innen- und Außenbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen herstellen und Ausbauarbeiten ausführen,

- 10. Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, ausführen und instand setzen,

- 11. Ein- und Anbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Fertiggauben, Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer nach der Nummer 10 und Außenwände planen, bemessen, einbauen und instand setzen,

- 12. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Bau- und Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen und Oberflächen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, Verfahren für vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung beherrschen,

- 13. Tiefbauarbeiten ausführen, insbesondere für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten,

- 14. Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Aussteifungen herstellen und aufstellen,

- 15. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,

- 16. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen,

- 17. Verzimmern von Holz und Holzbauteilen, insbesondere in stationären Abbundanlagen, planen, koordinieren, organisieren und überwachen,

- 18. Durchbrüche und Bohrungen fachgerecht herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,

- 19. Baustelleneinrichtungen einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, koordinieren, organisieren und überwachen; Lehrgerüste und Betonschalungen herstellen und zusammenbauen,

- 20. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen,

- 21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.

---

Zitiervorschlag: § 2 ZimMstrV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZimMstrV%202008/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
