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# § 5 ZifoG (Brandenburg) — Verwendung des Sondervermögens, Wirtschaftsplan und Berichterstattung

Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Der Wirtschaftsplan als Teil des Haushaltsplans wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellt.

(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen zugunsten des Landeshaushalts. Die entnommenen Mittel sind entsprechend der Festlegungen im Wirtschaftsplan umzusetzen und dem Zweck entsprechend zu verausgaben.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages jährlich zum 31. Dezember über die Bewilligung und den Abfluss der Mittel aus dem Sondervermögen sowie über die Wirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen mit den Mitteln finanzierten Projekte.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 ZifoG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZifoG/5

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