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§ 4 ZifoG (Brandenburg) — Zuführung zum Sondervermögen

Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.

(2) Die Zuführung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans.

Einzelnorm