(1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.
(2) Die Zuführung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans.
Einzelnorm
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(1) Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.
(2) Die Zuführung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans.
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