(1) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(2) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Einzelnorm
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(1) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(2) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
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