# § 8 ZertVerwV — Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

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Zitiervorschlag: § 8 ZertVerwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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