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# § 6 ZensVorbG 2021 — Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

Zensusvorbereitungsgesetz 2022  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

- 1. Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,

- 2. Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und

- 3. Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.

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Zitiervorschlag: § 6 ZensVorbG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202021/6

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