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§ 16a ZensVorbG 2021 — Verordnungsermächtigung

Zensusvorbereitungsgesetz 2022

Stand: 10.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
2.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
3.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
4.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.