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§ 13 ZensVorbG 2021 — Nutzung weiterer Quellen

Zensusvorbereitungsgesetz 2022

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.