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# § 8 ZensVorbG 2011 — Ordnungsnummern

Zensusvorbereitungsgesetz 2011  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.

(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.

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Zitiervorschlag: § 8 ZensVorbG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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