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§ 3 ZensVorbG 2011 — Ortsverzeichnis

Zensusvorbereitungsgesetz 2011

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

1.
Geburtsorte,
2.
Geburtsstaaten,
3.
Geburtsorte – Standesamt –,
4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.