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# § 10 ZensVorbG 2011 — Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zensusvorbereitungsgesetz 2011  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2009:

- 1. Familienname und Vorname oder Bezeichnung und

- 2. Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.

Die auskunftspflichtigen Stellen übermitteln auf Anforderung der statistischen Ämter der Länder diese Angaben so weit wie möglich elektronisch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem in Satz 1 genannten Stichtag.

(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.

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Zitiervorschlag: § 10 ZensVorbG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensVorbG%202011/10

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