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§ 1 ZensVorbG 2011 — Anwendungsbereich

Zensusvorbereitungsgesetz 2011

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der Auswertung der in den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll.