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# § 4 ZensV 2022 (Brandenburg) — Erhebungsbeauftragte

Zensusverordnung 2022  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022 können die Zensus-Erhebungsstellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 Erhebungsbeauftragte einsetzen. Die Bestimmungen des § 12 Brandenburgisches Statistikgesetz bleiben unberührt.

(2) Die kreisfreien Städte und Landkreise, die die Aufgaben der Errichtung einer Zensus-Erhebungsstelle gemäß § 2 Absatz 1 wahrnehmen, stellen bei Bedarf Bedienstete für ihre Zensus-Erhebungsstelle als Erhebungsbeauftragte frei. Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den Zensus-Erhebungsstellen ihres Landkreises auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei. Für die Verpflichtung der Gemeindeverbände und der unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 für Zensus-Erhebungsstellen der kreisfreien Städte entsprechend. Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(3) Gemeinden benennen über den Personenkreis nach Absatz 2 hinausgehend den Zensus-Erhebungsstellen auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 ZensV 2022 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensV%202022/4

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