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# § 3 ZensV 2022 (Brandenburg) — Aufgaben der Zensus-Erhebungsstellen

Zensusverordnung 2022  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zensus-Erhebungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 ( BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2675) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die Zensus-Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen oder Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022.

(3) Bei der Durchführung der Erhebungen nach den §§ 11, 14 und 22 des Zensusgesetzes 2022 sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,

die Anschriften auf Plausibilität und regionale Zugehörigkeit zu prüfen,

die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren und durchzuführen,

die Anschriften (Erhebungsbezirke) den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen,

die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,

die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern,

erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten aufzufordern und die Auskunftspflichten durchzusetzen,

die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen und der mündlich, telefonisch und schriftlich eingegangenen Auskünfte sicherzustellen,

alle Auskunftseingänge zu registrieren,

notwendige Datenerfassungen und Plausibilitätsprüfungen durchzuführen, auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,

die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,

die ermittelten Angaben in die zentralen informationstechnischen Verbundverfahren einzupflegen, die eingegangenen Fragebögen an einen vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bestimmten Dienstleister (Beleglesezentrum) zu senden und die übrigen Erhebungsunterlagen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln,

die für die Durchführung der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen und abzuberufen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren,

die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln,

die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 13 bis 15 und zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Statistikgesetzes dürfen die Zensus-Erhebungsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Erhebungsbeauftragten verarbeiten.

(4) Die Zensus-Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 ZensV 2022 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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