# § 9 ZensTeG — Zusatzerhebung bei Personen in ausgewählten Gemeinden

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen folgende Merkmale erhoben:

- 1. als Erhebungsmerkmale:

  - a) Nutzung der Wohnung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,

  - b) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder Ferienwohnung,

  - c) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,

  - d) Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),

  - e) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang,

  - f) Wohn- und Lebensgemeinschaft,

  - g) Fläche der Wohnung,

  - h) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,

  - i) Höhe der monatlichen Miete,

  - j) Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart,

  - k) Beteiligung am Erwerbsleben,

  - l) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,

  - m) Stellung im Beruf,

  - n) Arbeitsort;

- 2. als Hilfsmerkmale:

  - a) Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,

  - b) Einzugsdatum der Wohnungsinhaber oder Beginn des Mietvertrags,

  - c) Lage der Wohnung im Gebäude,

  - d) Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.

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Zitiervorschlag: § 9 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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