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# § 6 ZensTeG — Zusatzerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:

- 1. Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,

- 2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,

- 3. bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

- 4. Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,

- 5. Datum der letzten Eheschliessung,

- 6. Datum der Beendigung der letzten Ehe,

- 7. Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,

- 8. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

- 9. Zuzug aus dem Ausland,

- 10. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

- 11. Name und Anschrift des Wohnungsgebers.

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Zitiervorschlag: § 6 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/6

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