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# § 14 ZensTeG — Art der Auskunftserteilung beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden Personen (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) und die Zahl der Haushalte in der Wohnung sowie die Zahl der Personen im Haushalt (§ 9 Nr. 1 Buchstabe c) sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.

(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei dem zuständigen statistischen Landesamt abzugeben oder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Namen und Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 14 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/14

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