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# § 10 ZensTeG — Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder

Zensustestgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.

(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.

(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit der nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 verglichen.

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Zitiervorschlag: § 10 ZensTeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensTeG/10

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