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§ 1 ZensG2021AussV — Aussetzung von Datenübermittlungen

Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.10.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) werden ausgesetzt.