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§ 9 ZensG 2021 — Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung

Zensusgesetz 2022

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.

(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.

(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.