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# § 6 ZensG 2021 — Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst.

(2) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.

(3) Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.

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Zitiervorschlag: § 6 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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