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§ 35 ZensG 2021 — Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Zensusgesetz 2022

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.