nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 ZensG 2021 — Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:

- 1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;

- 2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;

- 3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;

- 4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;

- 5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;

- 6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.

---

Zitiervorschlag: § 28 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
