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# § 22 ZensG 2021 — Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.

(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:

- 1. Erhebungsmerkmale:

  - a) Monat und Jahr der Geburt,

  - b) Geschlecht,

  - c) Wohnungsstatus,

- 2. Hilfsmerkmale:

  - a) Familienname und Vornamen,

  - b) Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

  - c) Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.

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Zitiervorschlag: § 22 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/22

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