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# § 20 ZensG 2021 — Erhebungsbeauftragte

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden.

(2) Bund und Länder benennen den Erhebungsstellen auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.

(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den betreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zusammenstellung von Daten zu den folgenden Merkmalen ausgehändigt werden:

- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz,

- 2. Geschlecht,

- 3. Geburtsdatum,

- 4. Staatsangehörigkeiten sowie

- 5. Anschrift.

(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhaltenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen auszuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

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Zitiervorschlag: § 20 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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