# § 12 ZensG 2021 — Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.

(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.

---

Zitiervorschlag: § 12 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/12
