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# § 10 ZensG 2021 — Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung

Zensusgesetz 2022  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungsmerkmale sind

- 1. für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:

  - a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

  - b) Art des Gebäudes,

  - c) Eigentumsverhältnisse,

  - d) Gebäudetyp,

  - e) Baujahr,

  - f) Heizungsart und Energieträger,

  - g) Zahl der Wohnungen,

- 2. für Wohnungen:

  - a) Art der Nutzung,

  - b) Leerstandsgründe,

  - c) Leerstandsdauer,

  - d) Fläche der Wohnung,

  - e) Zahl der Räume,

  - f) Nettokaltmiete.

(2) Hilfsmerkmale sind:

- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

- 2. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

- 3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,

- 4. Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,

- 5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

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Zitiervorschlag: § 10 ZensG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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