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# § 6 ZensG 2011 — Gebäude- und Wohnungszählung

Zensusgesetz 2011  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

- 1. für Gebäude:

  - a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

  - b) Art des Gebäudes,

  - c) Eigentumsverhältnisse,

  - d) Gebäudetyp,

  - e) Baujahr,

  - f) Heizungsart,

  - g) Zahl der Wohnungen,

- 2. für Wohnungen:

  - a) Art der Nutzung,

  - b) Eigentumsverhältnisse,

  - c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,

  - d) Fläche der Wohnung,

  - e) WC,

  - f) Badewanne oder Dusche,

  - g) Zahl der Räume.

(3) Hilfsmerkmale sind:

- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

- 2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

- 3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,

- 4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,

- 5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

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Zitiervorschlag: § 6 ZensG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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