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§ 24 ZensG 2011 — Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

Zensusgesetz 2011

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.