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# § 16 ZensG 2011 — Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

Zensusgesetz 2011  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:

- 1. Erhebungsmerkmale:

  - a) Monat und Jahr der Geburt,

  - b) Geschlecht,

  - c) Familienstand,

  - d) Wohnungsstatus,

  - e) Staatsangehörigkeiten,

  - f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,

- 2. Hilfsmerkmale:

  - a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,

  - b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

  - c) Anschrift.

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Zitiervorschlag: § 16 ZensG 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202011/16

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