# § 2 ZenIT-ZV (Brandenburg) — Vorverfahren

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten bei dem Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch einer Beamtin oder eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird der Direktorin oder dem Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg übertragen, soweit sie oder er selbst die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch das für Justiz zuständige Ministerium zuständig.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 2 ZenIT-ZV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZenIT-ZV/2
