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# § 2 ZeLBV (Brandenburg) — Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung

Verordnung über das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im

Bereich der Lehrerbildung hat das Zentrum für Lehrerbildung und

Bildungsforschung folgende Aufgaben:

Abweichend von § 72 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen

Hochschulgesetzes ist das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

zuständig für die fakultätsübergreifende Struktur- und Entwicklungsplanung der

lehramtsbezogenen Lehre und Forschung sowie des lehramtsbezogenen Studiums.

Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung erlässt anstelle

der Fakultäten die Studien- und

Prüfungsordnungen für die lehramtsbezogenen weiterbildenden Studiengänge im

Sinne des § 25 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und trifft die

weiteren Regelungen für die Weiterbildung im Bereich der Lehrerbildung.

Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung erlässt die

fächer- oder studienbereichsübergreifenden Ordnungen für schulpraktische Studien

gemäß der Lehramtsstudienverordnung.

Abweichend von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen

Hochschulgesetzes werden in Berufungsverfahren zur Besetzung von

lehramtsrelevanten Stellen für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zwei

Mitglieder der Berufungskommission aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und

Hochschullehrer durch die Versammlung des Zentrums für Lehrerbildung und

Bildungsforschung gewählt.

Abweichend von § 46 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen

Hochschulgesetzes erfolgt bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, bei

deren Berufung das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gemäß

Nummer 4 mitgewirkt hat, die Entscheidung über die Bewährung auf der Grundlage

von Stellungnahmen des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung und der

Fakultäten.

(2) In der

Forschung koordiniert und fördert das Zentrum für Lehrerbildung und

Bildungsforschung die Schwerpunktforschung im Bereich der Bildungsforschung

sowie der Schul- und Unterrichtsforschung. Es beteiligt sich wissenschaftlich an

der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in der Lehrerbildung. Zu diesen

Zwecken kann es über die ihm hierfür zugewiesenen Mittel verfügen.

(3) Das

Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung unterstützt die Kooperation mit

der Fachhochschule Potsdam im Bereich der frühkindlichen Bildung.

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Zitiervorschlag: § 2 ZeLBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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