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# § 4 ZahntechMstrV 2025 — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Zahntechnikermeisterverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten im Zahntechniker-Handwerk meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

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Zitiervorschlag: § 4 ZahntechMstrV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/4

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