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# § 2 ZahntechMstrV 2025 — Begriffsbestimmungen

Zahntechnikermeisterverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form

  - a) eines analog erstellten Modells,

  - b) eines digital erstellten Datensatzes,

  - c) eines digital erstellten Modells,

  - d) eines Abform-Löffels oder

  - e) einer Bissschablone,

- 2. eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,

- 3. eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,

- 4. eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,

- 5. ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,

- 6. ein Scan:

  - a) ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,

  - b) ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,

- 7. ein Zahnersatz:

  - a) ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,

  - b) ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,

  - c) ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,

- 8. ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und

- 9. ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.

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Zitiervorschlag: § 2 ZahntechMstrV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/2

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