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# § 5 ZahntechAusbV — Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Zahntechnikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung,

- 2. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz,

- 3. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz,

- 4. sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz,

- 5. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz,

- 6. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten,

- 7. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten,

- 8. Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren,

- 9. Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,

- 10. Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren,

- 11. Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation,

- 12. Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln,

- 13. Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten sowie

- 14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitiervorschlag: § 5 ZahntechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechAusbV/5

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