nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 ZahntechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Zahntechnikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen	mit 20 Prozent,
2.	Zahntechnische Werkstücke	mit 10 Prozent,
3.	Zahntechnische Aufträge durchführen	mit 40 Prozent,
4.	Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle	mit 20 Prozent sowie
5.	Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

---

Zitiervorschlag: § 17 ZahntechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechAusbV/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
