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# § 11 ZahntechAusbV — Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke

Zahntechnikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beachtung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,

- 2. Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,

- 3. die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeitender Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,

- 4. Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden,

- 5. Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben,

- 6. digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und

- 7. die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu erläutern.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 ZahntechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechAusbV/11

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