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§ 9 ZahlPrüfbV — Zweigniederlassungen

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Abschlussprüfer hat über ausländische Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebniskomponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Einfluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.